Causa | eLexikon | Rechtswissenschaft (2024)

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Caulis - Causa

Seite 3.871

2 Seiten, 908 Wörter, 6'515 Zeichen

Rechtswissenschaft — Begriff des Rechts

Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888



Causa

(lat.), Grund, Ursache, Veranlassung; in der Rechtswissenschaft ein Wort von sehr verschiedener Bedeutung. In Bezug auf Sachen versteht man im allgemeinen darunter die Beschaffenheit und juristische Eigentümlichkeit einer Sache. Dahin gehören auf der einen Seite alle Lasten, welche mit der Sache verbunden sind, auf der andern aber auch alle Vorteile, welche dieselbe mit sich bringt (causa rei, causa omnis). In Bezug auf Handlungen bezeichnet Causa namentlich den Grund, aus dem man einem andern etwas zuwendet, und zwar kann man eine Sache mit Rücksicht auf den Grund, aus welchem sie gegeben wurde, zurückfordern, und man kann auf Zurückgabe klagen, wenn der betreffende Grund ein falscher ist (condictio causa data causa non secuta, in welchem Fall Causa einmal die wirklich erfolgte Leistung und sodann die erwartete Gegenleistung bedeutet), oder wenn er ein rechtswidriger und zwar entweder ein künftiger (condictio ob turpem causam) oder ein vergangener (condictio ob injustam causam), oder endlich, wenn gar kein Grund vorhanden ist (condictio sine causa). Bei Kontrakten versteht man unter Causa im materiellen Sinn (causa debendi) den Grund, aus dem die Verpflichtung zu einer Leistung erfolgt (Schuldforderungsgrund). Es genügt nämlich nach gemeinem Recht zur Entstehung einer Vertragsobligation nicht, wenn einfach der eine dem andern eine Leistung verspricht und dieser solche annimmt, sondern es muß auch beigefügt werden, weshalb diese Verpflichtung zur Leistung übernommen wird;

denn sonst ist der Vertrag unwirksam, und eine derartige Schuldverschreibung, z. B.: Ich bekenne hiermit, dem X. 100 Mk. schuldig zu sein, reicht (als cautio indiscreta) zum Beweis der Schuld nicht hin;

anders aber, wenn es heißt: Ich bekenne hiermit, dem X. 100 Mk. Darlehen schuldig zu sein, denn hier ist der Darlehnsvertrag die materielle Causa;

nur beim Wechsel ist schon das bloße Versprechen ohne Angabe der Causa debendi bindend.

Indessen neigt sich die Gerichtspraxis einer weniger strengen Auffassung zu, indem sie namentlich die Anrechnung als Schuldgrund anerkennt. Causa bedeutet ferner s. v. w. Prozeßsache, Rechtssache, daher causa appellabilis, eine Rechtssache, in der man an ein höheres Gericht Berufung einlegen kann;



Causa cognita - Cauter

causa civilis, bürgerliche Rechtssache im Gegensatz zu causa criminalis,

mehr

Strafsache;

causa connexa, zusammenhängende, dazu gehörige Sache;

causa denegatae justitiae, Klagsache wegen verweigerter Rechtspflege;

causa divortii, Ehescheidungssache;

causa ecclesiastica, geistliche oder kirchliche Sache;

causa efficiens, wirkende Ursache;

causa exhereditationis, Enterbungsgrund;

causa feudalis, Lehnssache;

causa finalis, Endursache;

causa impulsiva, Beweggrund;

causa justa, gerechte Ursache;

causa justa litigandi, gerechte Ursache zum Streit (Prozeß);

causa legitima, gesetzmäßige Ursache;

causa lucrativa, eine einträgliche, gewinnbringende Sache;

causa matrimonialis. Ehesache;

causa minuta, Bagatellsache;

causa morbi, Krankheitsursache;

causa mortis, Todesursache;

causa petendi, Klagegrund;

pia causa, eine milde Stiftung, d. h. eine Stiftung für irgend einen frommen oder gemeinnützigen Zweck, welche die Rechte der juristischen Persönlichkeit genießt;

causa possessionis, der rechtliche Grund, aus dem der Besitzwille beruht (Titel des Besitzes), wonach man einen rechtmäßigen und unrechtmäßigen, einen Usukapions- und bloßen Interdiktenbesitz unterscheidet;

causa praegnans, dringende Ursache;

causa praeparatoria, als Vorbereitung der Hauptsache vorhergehende Sache;

causa praepollens, überwiegender Grund;

causa prima, Grundursache;

causa probabilis, wahrscheinliche, glaubliche, beweisbare Sache;

causa protractae justitiae, Klage wegen Rechtsverzögerung;

causa proxima, nächste Ursache;

causa pupillaris, Sache eines Unmündigen, Waisensache;

causa remota, entfernte Ursache;

causa separata, eine besondere Sache;

causa sufficiens, ein hinreichender Grund.

Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910



Caura - Causa expressa

Causa

(lat., «Grund», «Ursache», «Veranlassung»),

ein von den Römern geschaffener Grundbegriff des Vertragsrechts. Man kann unterscheiden das abstrakte Versprechen, wie es in einem Wechsel (s. d.) vorliegt. Der Wechselschuldner muß zahlen, weil er versprochen hat, ohne daß gefragt wird, weshalb er versprochen habe, ob, weil er von dem Gläubiger ein Darlehn erhalten hat, oder weil er ihm einen Kaufpreis schulde, oder weil er Bürgschaft geleistet hat, oder weil er schenken wollte. Anders bei den Geschäften des bürgerlichen Lebens, bei denen der das Versprechen rechtfertigende Grund (causa) in dem Abschluß des Geschäfts selbst zu Tage tritt. Es wird verkauft für den Preis, der Preis versprochen für die Ware.

Auch bei dem abstrakten Versprechen liegt eine Causa vor, und wenn sich der Gläubiger nicht dem das Versprechen rechtfertigenden Grunde gemäß verhalten hat, hat der Schuldner eine Einrede, aber er muß sie, eben weil sie aus dem Wechsel nicht hervorgeht, beweisen, z. B. der Bezogene hat aus Gefälligkeit acceptiert, weil der Trassant versprach, er werde den Wechsel einlösen. Statt dessen klagt der Trassant bei Verfall. Beweist der Bezogene diesen Sachverhalt, so wird der Trassant abgewiesen, denn der Wechsel hat keine Causa Differenzgeschäfte an der Börse haben keine Causa, und deshalb sind sie nicht klagbar. Es giebt auch verbotene Causae, z. B. wenn etwas gezahlt wird, damit ein Verbrechen begangen werde, oder wenn sich der Wucherer verbotene Zinsen versprechen oder zahlen läßt.

Das Gezahlte kann in solchen Fällen zurückgefordert werden. Ebenso wie bei dem Versprechen ist bei dem Veräußerungsvertrage eine Causa erforderlich. Lasse ich mein Grundstück vor dem Richter auf, und wird dasselbe im Grundbuch umgeschrieben, so geht freilich das Eigentum über. Stellt sich aber nachher heraus, daß der Kauf ungültig war, z. B. wegen Irrtums über den Preis, so kann ich von dem Käufer, welchem ich aufließ, das Eigentum zurückfordern; denn die Auflassung hat in diesem Falle keine gültige Causa. Ich habe deshalb eine persönliche Forderung (condictio, s. Bereicherung und Bereicherungsklage).

Hanc veniam etc. - Han

Ist ein Darlehn von dem Schuldner zurückgezahlt, so hat der Gläubiger nun den Schuldschein ohne rechtfertigenden Grund in der Hand [* 4] (sine causa), er muß ihn also zurückgeben. Justa causa ist der Rechtfertigungsgrund für den Erwerb, welcher, wenn Eigentum, z. B. weil der Veräußerer selbst nicht Eigentümer war, nicht übergegangen ist, durch Ersitzung (s. d.) zum Eigentum führt: was wir den Titel nennen. Im Prozeß bezeichnet causa agendi (fundamentum actionis) den Klagegrund, z. B. bei der Eigentumsklage das Eigentum. Auch bezeichnet Causa einen Rechtsfall, Prozeß.

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